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(13.96b) |
bezeichnet. Die Existenz des Kurvenintegrals (13.96a,b) ist gesichert, wenn die Vektorfunktion und das Bogenstück
stetig sind und wenn letzteres stetige Tangenten besitzt. Eine Vektorfunktion
ist stetig, wenn die zu ihrer Beschreibung notwendigen drei skalaren Funktionen, ihre Komponenten, stetig sind.