Adjungierter Operator
Der zu
adjungierte Operator wird mit
bezeichnet und ist durch
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(21.15) |
oder äquivalent
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(21.16) |
für alle
definiert.
Für die Matrixelemente von
gilt:
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(21.17) |
Ferner gelten folgende Beziehungen:
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(21.18) |
für lineare Operatoren
und
und
.