Die Angabe des absoluten oder relativen Maximalfehlers (16.216, 16.217) bedeutet, daß kein Ausgleich zwischen den Meßergebnissen durchgeführt wird. Bei der Ermittlung des absoluten oder relativen Fehlers mit Hilfe des Fehlerfortpflanzungsgesetzes (16.228) oder (16.231) wird mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit innerhalb eines festgelegten Vertrauensintervalls zwischen den Meßergebnissen xj ausgeglichen.
Die Vorgehensweise erfolgt in der in Abschnitt Angabe von Meßergebnissen mit Fehlergrenzen angegebenen Weise.